Möglichkeiten der außergerichtlichen Bereinigung

Allgemeines zum Verfahren
Der Patientenanwalt berät Sie in Beschwerdefällen. Dabei wird er auch als Vermittler zwischen den Konfliktparteien tätig und versucht, Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch im Versuch der außergerichtlichen Schadensregulierung. Nach Ihrer schriftlichen Mitteilung oder Vorsprache werden die gesamten Krankenunterlagen angefordert und diese objektiv auf die erhobenen Vorwürfe und sonstige Auffälligkeiten geprüft. In weiterer Folge wird eine Stellungnahme vom Arzt bzw. der Pflege eingeholt. Dies kann auch in Form eines Fragenkataloges geschehen. Da es in diesem Stadium des Verfahrens selten zu einer Einigung kommt, wird oftmals ein medizinisches Fachgutachten von einem unabhängigen Gutachter unseres Vertrauens zur objektiven Klärung der Vorwürfe benötigt. Auf Basis dieses Gutachtens sind dann mehrere Verfahrensschritte möglich:
Schadenersatz
Bei gutachterlicher Feststellung eines Behandlungs- oder Pflegefehlers (Sorgfaltsverstoß) machen wir Schadenersatz geltend (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Haushaltshilfe etc.). Dafür müssen die Voraussetzungen Schaden, Verursachung und Behandlungs- oder Pflegefehler vom Patienten bewiesen werden (Gutachten). Anderes gilt bei der Verletzung der Aufklärungspflicht: Die rechtmäßige Aufklärung und Einwilligung durch den Patienten muss vom Arzt bewiesen werden. Die Aufklärung durch den Arzt hat die Erklärung über die Krankheit, die Darlegung der therapeutischen Möglichkeiten und Alternativen und die Erörterung der Risiken zu umfassen. Bei der Beurteilung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufklärung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von Juristen vorzunehmen ist. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass sowohl ein Behandlungs- oder Pflegefehler als auch eine Aufklärungspflichtverletzung zu Schadenersatzansprüchen führen können. Zudem können auch Fehler im Rahmen der Organisation einer Behandlung zu Ansprüchen führen.
Schiedskommission
Sollte mit dem Rechtsträger der betroffenen Einrichtung und/oder der Haftpflichtversicherung keine Einigung über Schadenersatz erzielt werden können, vertreten wir Sie vor der unabhängigen Schiedskommission. Dieser gehören ein Richter, ein Arzt und eine diplomierte Pflegefachkraft an. Sollte im Rahmen dieses Verfahrens keine Lösung erzielt werden können, verbleibt in Abwägung des Kostenrisikos noch eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz. Vor Gericht können wir Sie von Gesetzes wegen nicht vertreten, auf ausdrücklichen Wunsch können wir jedoch das zivilgerichtliche Verfahren begleiten.
Entschädigung
Wenn bei Patientenschäden die Haftung der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist – zum Beispiel bei Beweisproblemen – oder wenn eine seltene, schwerwiegende Komplikation – zum Beispiel eine Infektion mit gravierenden Folgen – aufgetreten ist, kann dem Patienten/der Patientin eine Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds bis maximal EUR 45.000,00 zuerkannt werden. Der Entschädigungsfonds wird durch Patientenbeiträge in Höhe von EUR 0,73 pro stationärem Aufenthaltstag im Krankenhaus gespeist. Auf die Gewährung einer Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Sie gilt im rechtlichen Sinn auch nicht als Schadenersatz.

Über die Zuerkennung von Entschädigungen bis zur Höhe von EUR 5.000,00 entscheidet der Patientenanwalt. Eine höhere Entschädigung darf nur zuerkannt werden, wenn sie von der Schiedskommission vorgeschlagen wird.

Empfehlungen
Der Patientenanwalt kann nach Feststellung eines Mangels auch Empfehlungen abgeben, wie dieser Mangel beseitigt und künftig vermieden werden kann. Bei vielen Beschwerdeverfahren steht die Qualitätssicherung im Vordergrund. Patienten möchten, dass unerwünschte Ereignisse/Schädigungen nicht mehr passieren und daher mit ihrer Beschwerde eine Änderung im System, Ablauf etc.  bewirken. Mit dem Instrument „Empfehlung“ kann diesem Wunsch nachgekommen werden. Daneben hat aber unserer Erfahrung nach jede einzelne Beschwerde auch einen Qualitätssicherungsaspekt und einen Rückkoppelungseffekt im medizinischen Versorgungssystem.

Sollten Sie eine schriftliche Beschwerde einbringen wollen, benötigen wir von Ihnen:
Sie können auch direkt unser Erstkontaktformular verwenden