Schiedskommission
[Schiedskommission nach §§ 7ff des Vorarlberger Patienten- und Klientenschutzgesetzes (LGBl.Nr. 26/1999 idF LGBl.Nr. 44/2013)]
Geschäftsstelle
Büro der Patientenanwaltschaft, Marktplatz 8, 6800 Feldkirch
T 05522 81 553, F 05522 81 553 15
anwalt@patientenanwalt-vbg.atPersonen
Vorsitzender: Dr. Richard Höfle
Stellvertretender Vorsitzender: Mag. Christoph Kallina
Beisitzer/innen: Dr. Andreas Mischak, DGKS Petra Ilg, BscN
Stellvertretende Beisitzer/innen: Dr. Wolfgang Grabher, DGKS Franziska Fink
Aufgaben
Im Jahr 1999 hat der Vorarlberger Landtag das Patienten- und Klientenschutzgesetz zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten beschlossen und zu diesem Zweck unter anderem eine Schiedskommission ins Leben gerufen. Verfahren vor der Schiedskommission sind für den Patienten/die Patientin mit keinerlei Kosten und Gebühren verbunden.
Die Schiedskommission hat zwei Aufgaben:
a. Schadenersatz
Wenn es zu einem Patientenschaden gekommen ist und mit dem Rechtsträger bzw. seiner Haftpflichtversicherung keine Einigung über Schadenersatz erzielt werden kann, hat die Schiedskommission auf Antrag des Patienten/der Patientin oder eines Rechtsträgers einer Krankenanstalt auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommt, schriftliche Lösungsvorschläge zu erstatten.
Diese Lösungsvorschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie sowohl vom Patienten/von der Patientin wie auch vom Rechtsträger anerkannt werden. Ansonsten verbleibt dem Patienten/der Patientin die Möglichkeit, seine/ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Im Regelfall findet im Schiedskommissionsverfahren eine mündliche Verhandlung (im Beisein des Patienten/der Patientin) statt. Der Schiedskommission stehen die Behandlungsunterlagen zur Verfügung. Falls notwendig, kann die Schiedskommission auch ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
b. Entschädigung
Wenn bei Patientenschäden die Haftung der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oder wenn eine seltene, schwerwiegende Komplikation aufgetreten ist, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat, kann dem Patienten/der Patientin eine Entschädigung bis maximal EUR 45.000,00 zuerkannt werden.
Über die Zuerkennung von Entschädigungen bis zur Höhe von EUR 5.000,00 entscheidet der Patientenanwalt. Eine höhere Entschädigung darf nur zuerkannt werden, wenn sie von der Schiedskommission vorgeschlagen wird.
Links
Patienten- und Klientenschutzgesetz
Geschäftsordnung der Schiedskommission
Richtlinien Entschädigung
Antrag Entschädigung
Verpflichtungserklärung
Erklärung Entschädigung