Bei einer Operation werden Nerven verletzt. Das führt zu einer dauerhaften Lähmung. Die Verletzung wurde übersehen, weil während des Eingriffs vom betroffenen Bereich kein Röntgenbild gemacht wurde.
Der Fall. Herr J. stürzt beim Skifahren und bricht sich den Oberschenkel. Er wird mit dem Rettungshubschrauber in die Unfallchirurgie des nächstgelegenen Krankenhauses gebracht und sofort operiert. Bereits am Tag nach der Operation klagt der Patient über ein Kribbeln im rechten Vorfuß, am nächsten Tag kann er ihn nicht mehr bewegen. Herr J. wird in das Krankenhaus in seiner Heimatgemeinde überstellt. Hier stellen die Ärzte fest, dass bei der Operation einer der drei eingesetzten Markdrähte Nerven verletzt hat. Das hat zu der Lähmung geführt. Auch intensive Rehabilitationsmaßnahmen können die Beweglichkeit der Fußschaufel kaum verbessern.
Intervention. Herr J. vermutet einen Behandlungsfehler und wendet sich darum an die Patientenanwaltschaft Kärnten. Diese besorgt sich alle Unterlagen und holt die Expertise eines Sachverständigen ein. Dieser stellt fest, dass während der Operation zwar Röntgenbilder angefertigt wurden, aber das entscheidende Bild fehlte – nämlich jenes, auf dem man die Enden der Markdrähte hätte sehen können. Auf den Röntgenaufnahmen, die im Krankenhaus der Heimatgemeinde gemacht wurden, ist gut erkennbar, dass einer der Drähte 3 cm lang in den Rollhügel des Oberschenkelknochens hineinragte und dadurch eine Schädigung der Nerven verursachte. Der medizinische Gutachter konstatiert, dass dieser Fehler vermeidbar gewesen wäre. Obwohl während der Operation mehrere Röntgenbilder gemacht wurden, wurde der entscheidende Bereich nicht zur Gänze dargestellt und der ausgetretene Draht übersehen. Der Druck auf die empfindlichen Nerven führte innerhalb von 48 Stunden zur Lähmung. Hätte der Chirurg die Problematik während der Operation erkannt, so hätte er sofort reagieren können. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass es sich um einen eindeutigen technischen Fehler des Operateurs handelt.
Ergebnis. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses zahlt Herrn J. eine Entschädigung für die Schmerzen sowie seine Auslagen und wird auch für Folgeschäden aufkommen.
Fazit. Selten, aber doch, kommt es leider vor, dass Röntgenbilder gerade jene Bereiche nicht erfassen, die für die Behandlung wichtig sind. Das ist wie im beschriebenen Fall besonders tragisch, wenn es dadurch zu anhaltenden Schädigungen kommt, die nicht wieder gutzumachen sind.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Kärnten, erschienen im Konsument 3/2017