In unserer Reihe „PatientInnenrechte“ haben wir Ihnen Inhalt und Bedeutung der verschiedenen Rechte von PatientInnen näher gebracht. Zum Abschluss dieser Reihe möchten wir Ihnen nunmehr noch das Recht auf Verschwiegenheit erläutern. Die Pflicht zur Verschwiegenheit wird nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich, verfassungsrechtlich, berufsrechtlich, dienstrechtlich, krankenanstaltenrechtlich und disziplinarrechtlich geschützt.
Unter Verschwiegenheitspflicht versteht man die Pflicht des Geheimnisträgers (Arzt, Pflegefachkraft etc.), alles vom Geheimnisherrn (PatientIn) Anvertraute oder dem Geheimnisträger sonst in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bekannt Gewordene nicht an Dritte mitzuteilen. Dies gilt dann, wenn erkennbar ist, dass die Weitergabe die Interessen der PatientIn verletzen würde, wovon mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich auszugehen ist. Unter einem Geheimnis versteht man eine Tatsache – wahr oder unwahr -, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an der ein Interesse der betroffenen Person besteht, dass sie Außenstehenden nicht bekannt wird. Die Weitergabe von Geheimnissen würde insbesondere dann die Interessen einer PatientIn verletzen, wenn sie ohne Zustimmung erfolgen würde.
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen daher unter anderem die Tatsache der Behandlung selbst, die Ergebnisse der Behandlung sowie jedwede sonstige, dem Geheimnisträger unter dem Mantel der Verschwiegenheit mitgeteilte Tatsache, selbst wenn sie nicht direkt mit der Behandlung zu tun hat, sondern persönliche, gesellschaftliche, psychosoziale oder gesundheitliche Umstände des Patienten und/oder naher Angehöriger betreffen.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg