In der letzten Kolumne haben wir Ihnen das Patientenrecht auf Selbstbestimmung, Aufklärung und Information nähergebracht. Zweifelsohne sind diese Patientenrechte von zentraler Bedeutung. In den verschiedenen Rechtsgrundlagen wie im Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes, im Vorarlberger Spitalgesetz, im Vorarlberger Pflegeheimgesetz, in den einzelnen Berufsgesetzen, wie z.B. Ärztegesetz, und nicht zu vergessen in der Patientencharta, finden sich jedoch noch zahlreiche andere Patientenrechte.
In engem Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung und Aufklärung steht das Patientenrecht, Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Das Einsichtsrecht umfasst die Vorlage der Krankengeschichte bzw. das Recht auf Anfertigung von Kopien gegen Kostenersatz, jedoch nicht die Herausgabe der Originalunterlagen. Einsichtsberechtigt ist der Patient, der gesetzliche Vertreter oder ein bevollmächtigter Vertreter. Gerichte, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben in bestimmten Fällen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gesetzliches Recht auf Übermittlung von Krankenunterlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zum Wohl des Patienten auch möglich, das Einsichtsrecht zeitlich oder dem Umfang nach zu beschränken, was aus dem sogenannten „therapeutischen Privileg“ abgeleitet wird. Grundsätzlich sind Einschränkungen des Einsichtsrechtes jedoch sehr restriktiv handzuhaben und bilden die Ausnahme.
Weiters besteht das Recht, dass Patienten möglichst schmerzarm behandelt werden. Sollte eine Heilung nicht mehr möglich sein, besteht auch ein Recht auf Linderung der Beschwerden durch eine entsprechende Schmerztherapie. Eine adäquate Schmerztherapie ist im Übrigen nicht nur ein Patientenrecht, sondern ist deren Unterlassung als Behandlungsfehler zu werten. Das Recht auf Wahrung der Intimsphäre ist an dieser Stelle auch noch zu erwähnen. Visiten und Untersuchungen, die in Mehrbettzimmern vorgenommen werden, sind so durchzuführen, dass dementsprechend die Intimsphäre und auch die Verschwiegenheit gewahrt werden, sprechen sie über seriöse ienstleistungen ist einer von ihnen. Es muss auch dafür gesorgt werden, dass Patienten im Krankennhaus ausreichend Besuchsmöglichkeiten haben und Kontaktmöglichkeiten nach Außen bestehen. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen der Patienten bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit ihnen in Kontakt treten können.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg