Die vielfältigen Rechte von PatientInnen sind in den verschiedensten Rechtsgrundlagen enthalten: Im Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes, im Vorarlberger Spitalgesetz, im Vorarlberger Pflegeheimgesetz, in den einzelnen Berufsgesetzen, wie z.B. Ärztegesetz, und nicht zu vergessen in der Patientencharta. Zum Teil ergeben sich die PatientInnenrechte auch direkt aus dem Behandlungsvertrag, was für deren Durchsetzbarkeit wichtig ist. In den folgenden Kolumnen möchten wir Ihnen gerne einige PatientInnenrechte näher vorstellen.
Neben dem Recht auf eine fachgerechte Behandlung ist das wohl zentralste PatientInnenrecht das Recht auf Selbstbestimmung, Aufklärung und Information über die Diagnose und den Verlauf einer Erkrankung sowie deren Behandlungsmöglichkeiten und Risiken. Damit in engem Zusammenhang steht das ebenso zentrale Recht auf Einwilligung in medizinische Behandlungen nach erfolgter Aufklärung. Diese Aufklärung sollte (Ausnahmen bestätigen die Regel, z.B. in Notfällen) zumindest einen Tag vor einem Eingriff stattfinden, damit noch eine angemessene Überlegungsfrist besteht. Selbstbestimmung bedeutet aber auch das Recht auf die Errichtung einer Patientenverfügung. Für Minderjährige gelten übrigens Sonderbestimmungen, was die Einwilligung in medizinische Behandlungen anbelangt. Vorbei ist jedenfalls die Zeit des Paternalismus, in der ausschließlich der Mediziner entschieden hat, was zum Wohle der PatientInnen medizinisch geboten ist. Heute entscheidet die PatientIn selbst darüber, ob und in welche Behandlung eingewilligt werden soll. Zweifelsohne steht in einer derartigen Situation nach wie vor der fachlich kompetente Mediziner einem nicht geschulten medizinischen Laien gegenüber, auch wenn „Dr. Google“ so manche Wissenslücke schließen mag. Um diese Wissenslücken der PatientInnen als Laien fachlich und rechtlich tatsächlich korrekt und umfassend schließen zu können, dient die fundierte ärztliche Information und das Aufklärungsgespräch. Dies versetzt PatientInnen erst in die Lage, in eine Behandlung rechtmäßig einwilligen zu können. Eine formularmäßige Aufklärung reicht in der Regel nicht aus, schon gar nicht, wenn dieses Aufklärungsformular lediglich eine Seite hat. Es muss zwingend ein Gespräch stattfinden. In eine Behandlung einwilligen kann eine PatientIn natürlich nur dann, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt. Dasselbe gilt für die Errichtung einer Patientenverfügung.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg